Art. 36 – Entscheidungen über Anträge

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

(1)Eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wird dem Antragsteller schriftlich so schnell wie möglich gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt. Wird der Antragsteller durch einen Vertreter oder einen Rechtsberater rechtlich vertreten, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung diesem statt dem Antragsteller mitteilen.
(2)Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet oder als offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes, als ausdrücklich zurückgenommen oder als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt, so sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen.
(3)Der Antragsteller wird schriftlich über das Ergebnis der Entscheidung und darüber unterrichtet, wie eine Entscheidung, mit der ein Antrag als unzulässig, als unbegründet oder als offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes oder als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde, angefochten werden kann. Diese Informationen können im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erteilt werden. Wird der Antragsteller nicht von einem Rechtsberater unterstützt, so werden diese Informationen in einer Sprache erteilt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht.
(4)Wird der Antragsteller von einem Rechtsberater unterstützt, der den Antragsteller rechtlich vertritt, so ist es gestattet, die Informationen gemäß Absatz 3 nur diesem Rechtsberater zur Verfügung zu stellen, ohne Übersetzung in eine Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht. In diesem Fall wird dem Antragsteller schriftlich in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, zusammen mit allgemeinen Informationen darüber, wie die Entscheidung angefochten werden kann, informationshalber mitgeteilt, ob der internationale Schutz gewährt wird oder nicht.
(5)Im Fall von Anträgen im Namen von Minderjährigen oder unterstützungsbedürftigen Erwachsenen, und wenn in allen Anträgen genau dieselben Gründe wie im Antrag des für diesen Minderjährigen oder unterstützungsbedürftigen Erwachsenen verantwortlichen Erwachsenen genannt werden, kann die Asylbehörde nach einer Bewertung jedes Antragstellers eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um geschlechtsspezifische Gewalt, Menschenhandel oder um Verfolgung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In diesen Fällen ergeht eine gesonderte Entscheidung, die der betroffenen Person gemäß Absatz 1 mitgeteilt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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