Art. 4 – Zuständige Behörden

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt nach nationalem Recht eine Asylbehörde, die die Aufgaben, die ihr gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1347 übertragen wurden, wahrnimmt, insbesondere: a) Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz; b) Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz; c) Entscheidungen über den Entzug des internationalen Schutzes. Die Asylbehörde ist während des Verwaltungsverfahrens die einzige Behörde, die befugt ist, über die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz zu entscheiden.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 betrauen die Mitgliedstaaten andere einschlägige nationale Behörden mit der Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und die Antragsteller darüber zu informieren, wo und wie ein Antrag gemäß Artikel 28 einzureichen ist. Zu diesen anderen nationalen Behörden gehören zumindest die Polizei, Einwanderungsbehörden, Grenzschutzbeamte und die Behörden, die für Haft- oder Unterbringungseinrichtungen zuständig sind.
(3)Jeder Mitgliedstaat benennt eine für die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständige Behörde. Die Mitgliedstaaten können die Asylbehörde oder andere einschlägige Behörden mit der Aufgabe der Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz betrauen.
(4)Geht ein Antrag bei einer Behörde ein, die nicht zu seiner Registrierung befugt ist, so unterrichtet diese Behörde unverzüglich die für die Registrierung von Anträgen zuständige Behörde, und dieser Antrag wird gemäß Artikel 27 registriert. Die für die Entgegennahme des Antrags zuständige Behörde teilt der Person, die internationalen Schutz beantragt, auch mit, welche Behörde für die Registrierung des Antrags zuständig ist.
(5)Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 12. Juni 2026 die Behörden mit, die er für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß diesen Absätzen benannt hat, und gibt an, mit welchen Aufgaben sie betraut wurden. Jede Änderung der Benennung dieser Behörden ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(6)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine andere Behörde als die Asylbehörde für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist.
(7)Jeder Mitgliedstaat stellt der Asylbehörde und den anderen gemäß diesem Artikel benannten zuständigen Behörden angemessene Mittel zur Verfügung, einschließlich für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung qualifizierten Personals in ausreichender Zahl.
(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörden, die diese Verordnung anwenden, über angemessene Kenntnisse verfügt und an Schulungen teilgenommen hat, einschließlich der entsprechenden Schulung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/2303, sowie Leitlinien erhalten hat, damit es seinen Verpflichtungen bei der Anwendung dieser Verordnung nachkommt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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