Art. 5 – Unterstützung der zuständigen Behörden

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Unbeschadet des Artikels 4 Absätze 7 und 8 können die nach Artikel 4 benannten zuständigen Behörden auf Ersuchen des Mitgliedstaats bei der Entgegennahme und Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz und zur Erleichterung der Prüfung von Anträgen, auch in Bezug auf die persönliche Anhörung, unterstützt werden von
a)Sachverständigen, die von der Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 entsandt wurden, und
b)den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, die von diesem Mitgliedstaat mit der Entgegennahme, Registrierung oder Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz betraut wurden.
Die gemäß Artikel 4 benannten zuständigen Behörden dürfen die Behörden eines anderen Mitgliedstaats nur bei den Aufgaben unterstützen, mit denen sie von ihrem eigenen Mitgliedstaat betraut wurden.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über einzelne Anträge auf internationalen Schutz verbleibt ausschließlich bei der Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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