Art. 73 – Berechnung der Fristen

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen wie folgt berechnet:
a)Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessene Frist wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird. Der Tag selbst, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese Handlung vorgenommen wird, wird nicht als in den betreffenden Zeitraum fallend gezählt.
b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche beziehungsweise im letzten Monat dieselbe Bezeichnung beziehungsweise dieselbe Zahl des Monats wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der Frist der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses letzten Monats um Mitternacht.
c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in dem betreffenden Mitgliedstaat; endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt der nächste Arbeitstag als letzter Tag der Frist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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