Art. 77 – Überwachung und Bewertung

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 13. Juni 2028 und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten die für die Ausarbeitung ihres Berichts erforderlichen Informationen spätestens neun Monate vor Ablauf dieser Frist.
Bis zum 12. Juni 2027 und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission, ob die Zahlen nach Artikel 46 und Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze angesichts der allgemeinen Migrationslage in der Union weiterhin angemessen sind, und schlägt gegebenenfalls gezielte Änderungen vor.
Bis zum 12. Juni 2025 überprüft die Kommission das Konzept des sicheren Drittstaats und schlägt gegebenenfalls gezielte Änderungen vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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