Art. 9 – Pflichten des Antragstellers

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

(1)Der Antragsteller stellt den Antrag in dem Mitgliedstaat gemäß [Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(2)Der Antragsteller kooperiert in den unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten uneingeschränkt mit den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4, insbesondere indem er a) die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Daten bereitstellt; b) eine Begründung angibt, wenn er nicht im Besitz eines Identitäts- oder Reisedokuments ist; c) Angaben zu etwaigen Änderungen in Bezug auf Aufenthaltsort, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse macht; d) biometrische Daten zur Verfügung stellt; e) seinen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht und während des gesamten Verfahrens verfügbar bleibt; f) die in seinem Besitz befindlichen und für die Prüfung des Antrags relevanten Dokumente so schnell wie möglich aushändigt; g) an der persönlichen Anhörung unbeschadet des Artikels 13 teilnimmt; h) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleibt, in dem er sich gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten hat. Beschließen die zuständigen Behörden, Dokumente gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe f einzubehalten, so stellen sie sicher, dass der Antragsteller unverzüglich Kopien der Originale erhält. Im Falle einer Überstellung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 händigen die zuständigen Behörden dem Antragsteller diese Dokumente zum Zeitpunkt der Überstellung wieder aus.
(3)Der Antragsteller muss jede Mitteilung der zuständigen Behörden an dem Aufenthaltsort beziehungsweise der Anschrift, an die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse, den/die er selbst den zuständigen Behörden zuletzt mitgeteilt hat, gegen sich gelten lassen, insbesondere wenn er einen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht. Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Art der Mitteilung und den Zeitpunkt fest, zu dem die Mitteilung als vom Antragsteller erhalten gilt.
(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, sich entsprechend den Vorgaben des Mitgliedstaats, in dem er sich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1346 aufzuhalten hat, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Zeitabständen bei den zuständigen Behörden zu melden oder sich gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1351 in einem bestimmten geografischen Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets aufzuhalten.
(5)Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen und sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich und hinreichend begründet ist, können die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchsuchen zu lassen. Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller die Gründe für die Durchsuchung mit und nimmt diese in die Akte des Antragstellers auf. Jede Durchsuchung des Antragstellers gemäß dieser Verordnung wird von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der physischen und psychischen Unversehrtheit durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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