Art. 12 – Anhörung zum Inhalt des Antrags

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

(1)Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zum Inhalt seines Antrags (im Folgenden „Anhörung zum Inhalt“) gegeben. Die Anhörung zum Inhalt kann gleichzeitig mit der Anhörung zur Zulässigkeit durchgeführt werden, sofern der Antragsteller vorab über diese Möglichkeit informiert wurde und sich mit seinem Rechtsberater gemäß Artikel 15 oder mit einer Person, die mit der Bereitstellung von Rechtsauskunft betraut ist, gemäß Artikel 16 beraten konnte.
(2)Im Rahmen der Anhörung zum Inhalt wird dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 vorzulegen, wobei er die Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung möglichst vollständig vorlegen muss. Dem Antragsteller wird die Gelegenheit gegeben, sich zu möglicherweise fehlenden Angaben oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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