REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU
Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte über alle Anträge auf internationalen Schutz nach einer eingehenden Prüfung, bei der sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Umstände sowie dessen individuelle Umstände Berücksichtigung finden, tatsachengestützt, objektiv, unparteiisch und im Einzelfall entschieden werden. Zur Gewährleistung einer sorgfältigen Prüfung der Anträge sollte die Asylbehörde sachdienliche, präzise und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag berücksichtigen. Diese Informationen können bei der Asylagentur und anderen Quellen wie dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen eingeholt werden. Ferner sollte die Asylbehörde — soweit verfügbar — die von der Asylagentur erstellten gemeinsamen Analysen der Lage in bestimmten Herkunftsländern und Leitlinien berücksichtigen. Unbeschadet der nach der vorliegenden Verordnung geltenden Grundsätze der Verfahrenseffizienz und des fairen Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine etwaige Verzögerung beim Abschluss der Verfahren in vollem Umfang mit ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2024/1347 und aus dem Recht auf eine gute Verwaltung im Einklang steht.
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