ErwGr. 35

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige einen effektiven Zugang zum Verfahren haben und sie die Rechte aus der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2024/1351 (9), der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1358 (10) in Anspruch nehmen und den sich aus diesen Verordnungen und der Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen können, sollte ein Vertreter für sie bestellt werden; dies gilt auch für den Fall, dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt des Asylverfahrens herausstellt, dass es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Der Vertreter sollte den Minderjährigen während des Verfahrens unterstützen und begleiten, damit das Kindeswohl geschützt wird, und insbesondere bei der Einreichung des Antrags und bei der persönlichen Anhörung Unterstützung leisten. Erforderlichenfalls sollte der Vertreter den Antrag im Namen des Minderjährigen einreichen. Es sollte eine Person benannt werden, die unbegleitete Minderjährige bis zur Bestellung eines Vertreters unterstützt, gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Altersfeststellung und den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1358. Damit der Vertreter oder eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm eine verhältnismäßige und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger — unter normalen Umständen nicht mehr als 30 — gleichzeitig zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen benennen, die dafür zuständig sind, diese Vertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig zu beaufsichtigen. Unbegleitete Minderjährige sollten das Recht haben, ihren Antrag in ihrem eigenen Namen einzureichen, wenn sie nach nationalem Recht rechts- und geschäftsfähig sind. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger, die im Einklang mit nationalem Recht nicht rechts- und geschäftsfähig sind, zu wahren, sollte der Vertreter den Antrag unter Berücksichtigung des Kindeswohls so schnell wie möglich einreichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vertreter für ihn zu bestellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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