ErwGr. 59

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Berechnung der Zahlen, die der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats entsprechen, und der Höchstzahl der Anträge, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr prüfen muss, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die angemessene Kapazität eines Mitgliedstaats sollte mittels einer Formel festgelegt werden, die auf der über einen Zeitraum von drei Jahren berechneten aggregierten Zahl der von den Mitgliedstaaten der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Europäische Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Frontex“) gemeldeten irregulären Grenzübertritte — einschließlich Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen — und der Einreiseverweigerungen an den Außengrenzen gemäß Eurostat-Daten beruht. Wenn der Durchführungsrechtsakt gemäß dieser Verordnung erlassen wird, sollte sein Erlass mit der Annahme des Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts [gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351, in dem die Lage entlang aller Migrationsrouten und in allen Mitgliedstaaten bewertet wird, abgestimmt werden. Als zusätzliches Element der Stabilität und Berechenbarkeit sollte die Höchstzahl der Anträge, die ein Mitgliedstaat im Verfahren an der Grenze pro Jahr zu prüfen haben sollte, auf das Vierfache der angemessenen Kapazität dieses Mitgliedstaats festgesetzt werden. Der Umfang der Verpflichtung des Mitgliedstaats zum Aufbau angemessener Kapazitäten sollte den Bedenken der Mitgliedstaaten hinsichtlich der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung angemessen Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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