REG_2024_1349 · zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148
Hat ein Antragsteller, Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der während des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Verordnung (EU) 2024/1348 in Haft genommen wurde, kein Recht auf Verbleib mehr und wurde ihm der weitere Verbleib nicht gestattet, so sollten die Mitgliedstaaten die Haft fortsetzen können, um die Einreise in das Hoheitsgebiet zu verhindern und das Rückkehrverfahren durchzuführen, wobei die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Garantien und Haftbedingungen zu beachten sind. Es sollte außerdem möglich sein, einen Antragsteller, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der während eines solchen Asylverfahrens an der Grenze nicht in Haft genommen wurde, der kein Recht auf Verbleib mehr hat und dem der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht, er die Rückkehr umgeht oder behindert oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Die Haft sollte so kurz wie möglich sein und die Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nicht überschreiten. Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose innerhalb dieses Zeitraums nicht zurückkehrt oder nicht abgeschoben wird und das Rückkehrverfahren an der Grenze keine Anwendung mehr findet, sollte die Richtlinie 2008/115/EG Anwendung finden. Die in dieser Richtlinie festgelegte maximale Haftdauer sollte die Dauer der Inhaftnahme während des Rückkehrverfahrens an der Grenze einschließen.
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