ErwGr. 37

REG_2024_1350 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

Eine Sekundärmigration aller nach dieser Verordnung aufgenommenen Personen sollte, auch wenn nach nationalem Recht ein humanitärer Status zuerkannt wurde, verhindert werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen des Unionsrechts und der Politik der Union wirksam zusammenarbeiten und Personen, die nach dieser Verordnung aufgenommen und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie kein Aufenthaltsrecht haben, aufgegriffen wurden, unverzüglich rückübernehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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