ErwGr. 38

REG_2024_1350 · zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

Unbeschadet des Rechts einer Person, internationalen Schutz zu beantragen, können die Mitgliedstaaten im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen auf der Grundlage einer ersten Bewertung eine Entscheidung über die Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet treffen und dieser Person nach nationalem Recht einen humanitären Status zuerkennen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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