Art. 30 – Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

(1)Besitzt der Antragsteller ein Zeugnis oder einen Befähigungsnachweis, das bzw. der von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Bildungseinrichtung ausgestellt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde.
(2)Besitzt der Antragsteller mehrere Zeugnisse oder Befähigungsnachweise, die von Bildungseinrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, so ist für die Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ausschlaggebend, welchem Zeugnis oder Befähigungsnachweis die längste Ausbildungs- bzw. Studienzeit vorausging oder, wenn diese Zeiten identisch sind, in welchem Mitgliedstaat das letzte Zeugnis bzw. der letzte Befähigungsnachweis erworben wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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