Art. 32 – Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Wird der Antrag auf internationalen Schutz im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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