Art. 45 – Fristen für in Haft genommene Antragsteller

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

(1)Wird eine Person gemäß Artikel 44 in Haft genommen, so darf abweichend von den Artikeln 39 und 41 die Frist für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung zwei Wochen ab der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz oder zwei Wochen ab dem Erhalt der Eurodac-Treffermeldung, wenn im übermittelnden Mitgliedstaat kein neuer Antrag registriert wurde, nicht überschreiten. Wird eine Person nach der Registrierung des Antrags in Haft genommen, so darf die Frist für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung eine Woche ab dem Zeitpunkt der Inhaftnahme der Person nicht überschreiten.
(2)Abweichend von Artikel 40 Absatz 1 antwortet der ersuchte Mitgliedstaat so bald wie möglich, in jedem Fall aber spätestens eine Woche nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von einer Woche keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
(3)Abweichend von Artikel 46 erfolgt, wenn eine Person in Haft genommen wird, die Überstellung dieser Person vom überstellenden Mitgliedstaat an den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch innerhalb von fünf Wochen nach a) dem Tag, an dem dem Aufnahmegesuch stattgegeben oder die Wiederaufnahmemitteilung bestätigt wurde, oder b) dem Tag, an dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung nach Artikel 43 Absatz 3 mehr hat.
(4)Hält der überstellende Mitgliedstaat die Fristen für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung nicht ein, trifft er keine Überstellungsentscheidung innerhalb der in Artikel 42 Absatz 1 genannten Frist oder findet die Überstellung nicht innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist von fünf Wochen statt, so bleibt die Person nicht länger in Haft. Die Artikel 39, 41 und 46 gelten weiterhin entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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