Art. 48 – Austausch relevanter Informationen vor Durchführung einer Überstellung

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

(1)Der den Antragsteller oder eine andere Person im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die personenbezogenen Daten der zu überstellenden Person, die angemessen und erheblich und auf das Maß beschränkt sind, das für den alleinigen Zweck notwendig ist, es den zuständigen Behörden gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen — unter anderem die zum Schutz ihrer lebenswichtigen Interessen unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten —, um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die diese Verordnung und andere anwendbare Bestimmungen des Asylrechts bieten. Diese Daten werden dem zuständigen Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist vor der Überstellung übermittelt, damit seine zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(2)Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat sämtliche Informationen, die wesentlich für den Schutz der Rechte und der unmittelbaren besonderen Bedürfnisse der zu überstellenden Person sind; hierzu zählen insbesondere: a) Informationen über alle unmittelbaren Maßnahmen, welche der zuständige Mitgliedstaat ergreifen muss, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen der zu überstellenden Person angemessen Rechnung getragen wird, einschließlich der gegebenenfalls unmittelbar notwendigen medizinischen Versorgung und erforderlichenfalls aller Vorkehrungen zur Wahrung des Kindeswohls, b) Kontaktdaten von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung im Zielstaat, sofern relevant, c) bei Minderjährigen Angaben zur Bewertung des Kindeswohls und zur Schulbildung, d) gegebenenfalls eine Bewertung des Alters des Antragstellers, e) gegebenenfalls das Überprüfungsformular gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356, einschließlich aller im Formular genannten Nachweise, f) sonstige sachdienliche Informationen.
(3)Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels erfolgt nur zwischen den Behörden, die der Kommission gemäß Artikel 52 dieser Verordnung unter Verwendung des auf der Grundlage von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichteten elektronischen Kommunikationsnetzes genannt worden sind. Die ausgetauschten Informationen werden nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet und nicht weiterverarbeitet.
(4)Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Standardformblatt für die Übermittlung der nach diesem Artikel erforderlichen Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Auf den Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels findet Artikel 51 Absätze 8 und 9 Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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