Art. 49 – Austausch sicherheitsrelevanter Informationen vor Durchführung einer Überstellung

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Verfügt der überstellende Mitgliedstaat über Informationen, denen zufolge hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat darstellt, so teilen für die Zwecke der Anwendung des Artikels 41 die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats dem zuständigen Mitgliedstaat mit, dass diese Informationen vorliegen. Die Informationen werden zwischen den Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten über die für diesen Informationsaustausch geeigneten Kanäle ausgetauscht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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