Art. 54 – Netz zuständiger Stellen

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Im Hinblick auf den Ausbau der praktischen Zusammenarbeit, auch bei Überstellungen, und des Informationsaustauschs in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der uneingeschränkten Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente, bewährter Verfahren und Leitlinien, plant und erleichtert die Asylagentur die Tätigkeiten eines oder mehrerer Netze der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 52 Absatz 1.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und andere einschlägige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union können erforderlichenfalls in diesen Netzen vertreten sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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