Art. 56 – Jährlicher Solidaritätspool

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

(1)Der Jährliche Solidaritätspool, der die in dem in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates enthaltenen Beiträge umfasst, die von den Mitgliedstaaten in der Sitzung des Hochrangigen Forums zugesagt wurden, dient als wichtigstes Instrument für eine solidarische Reaktion für Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, auf der Grundlage des Bedarfs, der in dem in Artikel 12 genannten Vorschlag der Kommission ermittelt wurde.
(2)Der Jährliche Solidaritätspool besteht aus folgenden Formen von Solidaritätsmaßnahmen, die als gleichwertig gelten: a) Übernahme — gemäß den Artikeln 67 und 68 — i) von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, ii) sofern der betreffende beitragende und der betreffende begünstigte Mitgliedstaat dies bilateral vereinbart haben, von Personen, die internationalen Schutz genießen und denen dieser internationale Schutz weniger als drei Jahre vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts des Rates gemäß Artikel 57 zuerkannt wurde, b) finanziellen Beiträgen der Mitgliedstaaten, die in erster Linie auf Maßnahmen in den Mitgliedstaaten in den Bereichen Migration, Aufnahme, Asyl, Reintegration vor der Ausreise, Grenzmanagement und operative Unterstützung abzielen mit denen können auch Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern unterstützt werden können, die direkte Auswirkungen auf die Migrationsströme an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten haben oder die Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme des betreffenden Drittlands verbessern, einschließlich Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration gemäß Artikel 64, c) alternativen Solidaritätsmaßnahmen in den Bereichen Migration, Aufnahme, Asyl, Rückkehr und Reintegration und Grenzmanagement mit Schwerpunkt auf operativer Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Dienstleistungen, Personalunterstützung, Einrichtungen und technischer Ausrüstung gemäß Artikel 65. Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern werden von begünstigten Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1147 durchgeführt.
(3)Bei den in Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Beiträgen für Projekte in Drittländern liegt das Augenmerk insbesondere darauf, a) die Asyl- und Aufnahmekapazitäten in Drittländern zu verbessern, unter anderem durch eine Stärkung der personellen und institutionellen Fachkenntnisse und Kapazitäten, b) die legale Migration und eine gut gesteuerte Mobilität zu fördern, auch durch Stärkung bilateraler, regionaler und internationaler Partnerschaften in den Bereichen Migration, Vertreibung, legale Wege der Migration und Mobilitätspartnerschaften, c) Programme zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und nachhaltigen Reintegration von zurückkehrenden Migranten und ihren Familien zu unterstützen, d) die Schwachstellen, die durch Menschenhandel und Schleuserkriminalität sowie durch Programme zur Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuserkriminalität verursacht werden, zu verringern, e) eine wirksame und menschenrechtsbasierte Migrationspolitik zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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