(1)Wenn ein Mitgliedstaat, der nach dem in Artikel 11 genannten Beschluss keinem Migrationsdruck ausgesetzt ist aber sich selbst Migrationsdruck ausgesetzt sieht, so teilt er der Kommission mit, dass er den Jährlichen Solidaritätspool in Anspruch nehmen muss und unterrichtet den Rat darüber. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament darüber.
(2)Die Notifizierung gemäß Absatz 1 enthält Folgendes: a) eine hinreichend fundierte Begründung für das Bestehen und das Ausmaß des Migrationsdrucks im notifizierenden Mitgliedstaat, einschließlich aktualisierter Daten über die in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a genannten Indikatoren; b) Informationen über Art und Umfang der in Artikel 56 genannten Solidaritätsmaßnahmen, die zur Bewältigung der Lage erforderlich sind, erforderlichenfalls einschließlich einer etwaigen Inanspruchnahme der Komponenten des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung und wenn der Mitgliedstaat beabsichtigt, finanzielle Beiträge abzurufen, ermittelt er auch die jeweiligen Ausgabenprogramme der Union; c) eine Beschreibung, wie unter Rückgriff auf den im Jährlichen Solidaritätspool die Lage stabilisiert werden könnte; d) die Angabe, wie der betreffende Mitgliedstaat etwaige festgestellte Schwachstellen im Zuständigkeits-, Vorsorge- oder Resilienzbereich beheben will.
(3)Die Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie der betreffende Mitgliedstaat unterstützen die Kommission, sofern von der Kommission gefordert, bei einer Bewertung des Migrationsdrucks.
(4)Die Kommission prüft die Notifizierung zügig unter Berücksichtigung der in den Artikeln 9 und 10 festgelegten Informationen, der Tatsache, ob der notifizierende Mitgliedstaat in dem in Artikel 11 genannten Beschluss als von Migrationsdruck bedroht eingestuft wurde, der Gesamtlage in der Union, der Lage in dem notifizierenden Mitgliedstaat in den vorangegangenen zwölf Monaten und des vom notifizierenden Mitgliedstaat geäußerten Bedarfs und erlässt einen Beschluss ob der Mitgliedstaat als unter Migrationsdruck zu betrachten ist. Beschließt die Kommission, dass der Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, so wird der betreffende Mitgliedstaat zu einem begünstigten Mitgliedstaat, es sei denn, ihm wird der Zugang zum Jährlichen Solidaritätspool gemäß Absatz 6 dieses Artikels versagt.
(5)Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich ihren Beschluss.
(6)Stellt die Kommission in ihrem Beschluss fest, dass der notifizierende Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, so beruft der EU-Solidaritätskoordinator unverzüglich und innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Beschlusses der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat, das Europäische Parlament und den Rat eine Sitzung des Forums auf technischer Ebene ein, um die Solidaritätsmaßnahmen in die Praxis umzusetzen. Der EU-Solidaritätskoordinator beruft eine Sitzung auf des Forums auf technischer Ebene ein, es sei denn, die Kommission ist der Auffassung, oder der Rat beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsakts innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Beschlusses der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat, das Europäische Parlament und den Rat, dass der Jährliche Solidaritätspool nicht über ausreichende Kapazitäten dafür verfügt, dass der betreffende Mitgliedstaat Zugang zum Jährlichen Solidaritätspool erhält, oder es liegen andere objektive Gründe dafür vor, dass dem betreffenden Mitgliedstaat der Zugang zum Jährlichen Solidaritätspool verwehrt wird.
(7)Stellt der Rat fest, dass der Jährliche Solidaritätspool nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, so findet Artikel 13 Absatz 4 Anwendung, und das hochrangige Forum wird spätestens eine Woche nach dem Beschluss der Kommission einberufen. Ergeht ein Beschluss der Kommission, ein Ersuchen eines Mitgliedstaats, als Migrationsdruck ausgesetzt betrachtet zu werden, abzulehnen, so kann der notifizierende Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat eine erneute Notifizierung mit zusätzlichen relevanten Informationen übermitteln.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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