Art. 63 – Verrechnungen der Verantwortlichkeiten

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

(1)Haben die in dem in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates enthaltenen Übernahmezusagen für den Jährlichen Solidaritätspool mindestens 50 % der in dem Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 12 angegebenen Zahl erreicht, so kann ein begünstigter Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten ersuchen, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz anstelle von Übernahmen ersuchen, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, für die der begünstigte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, nach dem Verfahren des Artikels 69 zu übernehmen..
(2)Ein beitragender Mitgliedstaat kann begünstigten Mitgliedstaaten anstelle von Übernahmen seine Bereitschaft erklären, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu übernehmen, für die ein begünstigter Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, a) wenn der in Absatz 1 festgelegte Schwellenwert erreicht wurde oder b) wenn der beitragende Mitgliedstaat mindestens 50 % seines obligatorischen gerechten Anteils für den Jährlichen Solidaritätspool zugesagt hat, der in dem in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates für Übernahmen festgelegt ist.
Hat ein beitragender Mitgliedstaat eine solche Bereitschaft bekundet und stimmt der begünstigte Mitgliedstaat zu, so wendet der begünstigte Mitgliedstaat das in Artikel 69 festgelegte Verfahren an.
(3)Die beitragenden Mitgliedstaaten übernehmen die Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz, für die der begünstigte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, bis zu der höheren der beiden in den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Zahlen, wenn nach der gemäß Artikel 13 Absatz 4 einberufenen Sitzungen des Hochrangigen Forums die in dem in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates enthaltenen Übernahmezusagen für den Solidaritätspool a) unter der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zahl oder b) unter 60 % der Referenzzahl, die für die Berechnung des obligatorischen gerechten Anteils jedes Mitgliedstaats für Übernahmen zum Zwecke der Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools gemäß Artikel 57 verwendet wird, liegen.
(4)Absatz 3 dieses Artikels gilt auch, wenn die in einem betreffenden Jahr zu erfüllenden Zusagen infolge einer gemäß Artikel 61 oder Artikel 62 gewährten vollständigen oder teilweisen Kürzung oder der Tatsache, dass die in Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 4 genannten begünstigten Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihre zugesagten Solidaritätsbeiträge für ein bestimmtes Jahr zu erfüllen, unter die höhere der beiden unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Zahlen fallen.
(5)Ein beitragender Mitgliedstaat, der bis zum Ende des betreffenden Jahres seine Zusagen oder Übernahmen gemäß Artikel 67 Absatz 9, die den von ihm in Artikel 57 Absatz 3 genannten zugesagten Übernahmen entsprechen, nicht durchgeführt beziehungsweise nicht akzeptiert hat, übernimmt auf Ersuchen des begünstigten Mitgliedstaats so bald wie möglich nach Ende eines betreffenden Jahres die Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz, für die der begünstigte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, bis zur Anzahl der gemäß Artikel 57 Absatz 3 zugesagten Übernahmen.
(6)Der beitragende Mitgliedstaat ermittelt die einzelnen Anträge, für die er die Zuständigkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels übernimmt, und unterrichtet den begünstigten Mitgliedstaat unter Nutzung des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichteten elektronischen Kommunikationsnetzes.
Der beitragende Mitgliedstaat wird der für die ermittelten Anträge zuständige Mitgliedstaat und gibt seine Zuständigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 an.
(7)Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Verantwortung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels über ihren gerechten Anteil hinaus zu übernehmen, der nach dem in Artikel 66 festgelegten Referenzschlüssel berechnet wird.
(8)Dieser Artikel findet nur Anwendung, wenn a) der Antragsteller kein unbegleiteter Minderjähriger ist; b) der begünstigte Mitgliedstaat anhand der Kriterien der Artikel 29 bis 33 als zuständig bestimmt wurde; c) die in Artikel 39 Absatz 1 genannte Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist; d) der Antragsteller nicht aus dem beitragenden Mitgliedstaat flüchtig ist; e) die betreffende Person kein Begünstigter internationalen Schutzes ist; f) die betreffende Person keine aufgenommene Person ist.
(9)Der beitragende Mitgliedstaat kann diesen Artikel auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose anwenden, deren Antrag im begünstigten Mitgliedstaat endgültig abgelehnt wurde.
Die Artikel 55 und 56 der Verordnung (EU) 2024/1348 finden Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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