ErwGr. 15

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Um Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, und beitragenden Mitgliedstaaten Vorhersehbarkeit zu bieten, sollte dem Bericht und dem Beschluss ein Vorschlag der Kommission beigefügt werden, in dem konkrete jährliche Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich Übernahmen, finanzielle Beiträge und gegebenenfalls alternativen Solidaritätsmaßnahmen, sowie deren zahlenmäßige Größenordnung, die für das kommende Jahr auf Unionsebene voraussichtlich erforderlich ist, ausgewiesen werden, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten von Solidarität gleichwertig sind. Die Arten und die zahlenmäßige Größenordnung der im Vorschlag der Kommission ausgewiesenen Maßnahmen sollten mindestens den jährlichen Mindestschwellen für Übernahmen und den finanziellen Beiträgen entsprechen. Diese Schwellen sollten in dieser Verordnung festgelegt werden, um die vorhersehbare Planung durch die beitragenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Mindestgarantien für die begünstigten Mitgliedstaaten zu bieten. Wenn dies für erforderlich erachtet wird, könnte die Kommission in ihrem Vorschlag höhere jährliche Zahlen für Übernahmen oder finanzielle Beiträge ausweisen. Um die Gleichwertigkeit der Solidaritätsmaßnahmen zu wahren, sollte das Verhältnis zwischen den in dieser Verordnung festgelegten jährlichen Zahlen beibehalten werden. Ebenso sollten im Vorschlag der Kommission bei der Festlegung der jährlichen Zahlen Ausnahmesituationen berücksichtigt werden, für die für das kommende Jahr kein Bedarf an Solidarität absehbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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