ErwGr. 18

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bei der Durchführung der aus den finanziellen Beiträgen finanzierten Maßnahmen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) sicherstellen. Die grundlegenden Voraussetzungen, die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegt sind, einschließlich der zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzung der „Wirksamen Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte“, sollten auf jene Programme der Mitgliedstaaten Anwendung finden, die mit den finanziellen Beiträgen unterstützt werden. Für die Auswahl der mit den finanziellen Beiträgen unterstützten Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 anwenden und dabei auch der Charta Rechnung tragen. Für die mit den finanziellen Beiträgen finanzierten Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten die Verwaltungs- und Kontrollsysteme anwenden, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 für ihre Programme eingerichtet wurden. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1060 sollten die Mitgliedstaaten den Unionshaushalt schützen und Finanzkorrekturen anwenden, indem sie die Unterstützung aus den finanziellen Beiträgen ganz oder teilweise annullieren, sofern festgestellt wird, dass bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben unregelmäßig sind. Die Kommission kann gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 die Frist für Zahlungen unterbrechen, Zahlungen ganz oder zum Teil aussetzen und Finanzkorrekturen anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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