ErwGr. 34

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Während die Übernahme in erster Linie für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, vorgesehen werden sollte — wobei vulnerablen Personen Vorrang eingeräumt werden sollte —, sollte ihre Anwendung jedoch flexibel bleiben. Da eine Übernahme auf Freiwilligkeit beruht, sollten die beitragenden Mitgliedstaaten und die begünstigten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre Präferenzen in Bezug auf Personen anzugeben, die in Betracht kommen. Solche Präferenzen sollten angesichts des ermittelten Bedarfs und der in dem begünstigten Mitgliedstaat verfügbaren Profile angemessen sein, um sicherzustellen, dass die zugesagten Übernahmen wirksam umgesetzt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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