ErwGr. 33

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Verrechnungen der Verantwortlichkeit sollten als sekundäre Solidaritätsmaßnahme eingeführt werden, nach der die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf den beitragenden Mitgliedstaat übertragen wird, und zwar abhängig davon ab, ob die Übernahmezusagen bestimmte Schwellenwerte gemäß dieser Verordnung erreichen oder nicht erreichen. Um den begünstigten Mitgliedstaaten eine ausreichende Vorhersehbarkeit zu bieten, wird die Anwendung der Verrechnungen der Verantwortlichkeiten unter bestimmten Umständen obligatorisch. Beiträge zur Solidarität durch Verrechnungen der Verantwortlichkeit sollten als Teil des obligatorischen gerechten Anteils des beitragenden Mitgliedstaats angerechnet werden. Es sollte ein System von Garantien eingeführt werden, damit so weit wie möglich Anreize für irreguläre Migration in die Union und unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten verhindert werden und das reibungslose Funktionieren der Vorschriften für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützt wird. Wird die Anwendung der Verrechnungen der Verantwortlichkeit obligatorisch, so bleibt ein beitragender Mitgliedstaat, der Übernahmen zugesagt hat und keine Anträge auf internationalen Schutz, für die der begünstigte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, zur Verrechnung hat, verpflichtet, seine Übernahmezusage umzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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