ErwGr. 30

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Sind die Mitgliedstaaten selbst begünstigte Mitgliedstaaten, so sollten sie nicht verpflichtet sein, ihre zugesagten Beiträge zu dem Jährlichen Solidaritätspool zu leisten. Steht ein Mitgliedstaat unter Migrationsdruck oder betrachtet er sich als unter Migrationsdruck stehend oder befindet oder sieht er sich in einer ausgeprägten Migrationslage, die aufgrund der Herausforderungen, die dieser Mitgliedstaat bewältigen muss, seine Möglichkeit beeinträchtigen könnte, seinen zugesagten Beitrag zu leisten, so sollte es zugleich diesem Mitgliedstaat möglich sein, einen vollständigen oder teilweisen Abzug seiner zugesagten Beiträge zu beantragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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