ErwGr. 56

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Da ein Mitgliedstaat für eine Person, die irregulär in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, zuständig bleiben sollte, ist ferner der Fall zu berücksichtigen, wenn eine Person im Anschluss an einem Such- und Rettungseinsatz in das Hoheitsgebiet einreist. Abweichend von dem Zuständigkeitskriterium sollten Festlegungen für den Fall getroffen werden, dass ein Mitgliedstaat Personen übernimmt, die die Außengrenze eines anderen Mitgliedstaats irregulär oder im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz überschritten haben. In diesem Fall sollte der Übernahmemitgliedstaat zuständig sein, wenn die Person internationalen Schutz beantragt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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