ErwGr. 59

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Um die Möglichkeit einzuschränken, dass sich durch das Vorgehen eines Antragstellers die Zuständigkeit von einem auf einen anderen Mitgliedstaat überträgt oder verschiebt, sollten die Fristen, die zur Übertragung oder Verschiebung von Zuständigkeiten führen, verlängert werden, wenn die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der Prüfung des Antrags verlässt oder flüchtig ist, um eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu umgehen. Darüber hinaus sollte die Verschiebung der Zuständigkeit, die eintritt, wenn die Frist für die Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung durch den übermittelnden Mitgliedstaat nicht eingehalten wurde, gestrichen werden, um eine Umgehung der Vorschriften und eine Behinderung des Verfahrens zu verhindern. Reist eine Person ohne Asyl zu beantragen irregulär in einen Mitgliedstaat ein, so sollte die Frist, nach deren Ablauf dieser Mitgliedstaat nicht mehr zuständig ist, und der Mitgliedstaat zuständig wird, in dem die Person dann einen Antrag stellt, verlängert werden, um weitere Anreize für Personen zu schaffen, die Vorschriften einzuhalten und im Mitgliedstaat der ersten Einreise einen Antrag zu stellen, womit unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten eingeschränkt und damit die Gesamteffizienz des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erhöht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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