ErwGr. 61

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Um sicherzustellen, dass durch die persönliche Anhörung die zügige und effiziente Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats so weit wie möglich erleichtert wird, sollten die Mitarbeiter, die die Antragsteller anhören, ausreichend geschult sein; dazu gehört auch, dass sie über allgemeine Kenntnisse über Probleme verfügen, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, wie etwa Indikatoren, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller ein Opfer von Folter oder Menschenhandel gewesen sein könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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