ErwGr. 65

REG_2024_1351 · über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte nach dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz ersucht. Die Haft sollte so kurz wie möglich dauern und den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen und daher nur als letztes Mittel zulässig sein. Insbesondere muss die Inhaftnahme von Antragstellern im Einklang mit Artikel 31 der Genfer Konvention stehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine Person in Haft sollten vorrangig und schnellstmöglich angewandt werden. Hinsichtlich der allgemeinen Garantien sowie der Bedingungen für die Inhaftnahme sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 auch auf Personen anwenden, die aufgrund dieser Verordnung in Haft genommen wurden. Minderjährige sollten in der Regel nicht in Haft genommen werden, und es sollte versucht werden, sie in Unterkünften unterzubringen, die über besondere Vorkehrungen für Minderjährige verfügen. Bei außergewöhnlichen Umständen könnten Minderjährige unter den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehenen Umständen als letztes Mittel, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und eine Prüfung ergab, dass die Inhaftnahme dem Kindeswohl dient, in Fällen in Haft genommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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