Die Verordnung (EU) 2019/816 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „f) werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Daten im ECRIS-TCN von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle verwendet werden können, um zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung darstellt.
(*1) Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl.
L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).“ "
2.
In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) der Zugang zum ECRIS-TCN für die Zwecke der Durchführung einer mit der Verordnung (EU) 2024/1356 eingeführten Sicherheitskontrolle ermöglicht.“
3.
Artikel 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. ‚zuständige Behörden‘ die Zentralbehörden, Eurojust, Europol, die EUStA, die benannten VIS-Behörden gemäß Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die ETIAS-Zentralstelle und die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356, die gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben und dieses System abfragen dürfen;“
4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) eine Kennzeichnung, mit der für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) 2018/1240 und der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat verurteilt wurde, wenn diese Straftat nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, einschließlich der nationalen Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats.“ b) In Absatz 7 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356, um zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, wenn bei den Sicherheitskontrollen gemäß den Artikeln 15 und 16 jener Verordnung Treffer ermittelt werden.“
5.
In Artikel 7 Absatz 7 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) Unterstützung des Ziels gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger, der einer Sicherheitskontrolle unterzogen wird, möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.“
6.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7c Nutzung des ECRIS-TCN für die Überprüfung Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 sind befugt, zur Wahrnehmung der ihnen durch die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 übertragenen Aufgaben mithilfe des in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Europäischen Suchportals auf im ECRIS-TCN gespeicherte Daten zuzugreifen und diese abzufragen.
Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 das Zugriffsrecht ausschließlich auf solche Datensätze im CIR, die mit einer Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung versehen wurden.
Im Falle eines Treffers erfolgt die Abfrage nationaler Strafregister auf der Grundlage der gekennzeichneten ECRIS-TCN-Daten im Einklang mit dem nationalen Recht und über nationale Kommunikationskanäle.
Je nachdem, ob die Überprüfung im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats oder an den Außengrenzen stattfindet, übermitteln die betreffenden nationalen Behörden des Urteilsmitgliedstaats den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 innerhalb von zwei beziehungsweise drei Tagen eine Stellungnahme dazu, ob die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte.
Wenn die betreffenden nationalen Behörden des Urteilsmitgliedstaats innerhalb dieser Fristen keine derartige Stellungnahme übermitteln, so ist davon auszugehen, dass keine Sicherheitsbedenken vorliegen, die zu berücksichtigen sind.
Vor der Übermittlung einer Stellungnahme an die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 wird das nationale Strafregister durch die betreffenden nationalen Behörden des Urteilsmitgliedstaats abgefragt.
Wenn nach einem Treffer keine Stellungnahme übermittelt wurde und keine Sicherheitsbedenken vorliegen, die zu berücksichtigen sind, wird das Nichtvorliegen einer Stellungnahme und von Sicherheitsbedenken im Überprüfungsformular gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2024/1356 unter Buchstabe h vermerkt.“
7.
In Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) zur Unterstützung des Ziels gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger, der einer Sicherheitskontrolle unterzogen wird, möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024
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