Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 sind befugt, zur Wahrnehmung der ihnen durch die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 übertragenen Aufgaben mithilfe des in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Europäischen Suchportals auf im ECRIS-TCN gespeicherte Daten zuzugreifen und diese abzufragen.
Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 das Zugriffsrecht ausschließlich auf solche Datensätze im CIR, die mit einer Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung versehen wurden.
Im Falle eines Treffers erfolgt die Abfrage nationaler Strafregister auf der Grundlage der gekennzeichneten ECRIS-TCN-Daten im Einklang mit dem nationalen Recht und über nationale Kommunikationskanäle. Je nachdem, ob die Überprüfung im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats oder an den Außengrenzen stattfindet, übermitteln die betreffenden nationalen Behörden des Urteilsmitgliedstaats den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 innerhalb von zwei beziehungsweise drei Tagen eine Stellungnahme dazu, ob die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte. Wenn die betreffenden nationalen Behörden des Urteilsmitgliedstaats innerhalb dieser Fristen keine derartige Stellungnahme übermitteln, so ist davon auszugehen, dass keine Sicherheitsbedenken vorliegen, die zu berücksichtigen sind. Vor der Übermittlung einer Stellungnahme an die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 wird das nationale Strafregister durch die betreffenden nationalen Behörden des Urteilsmitgliedstaats abgefragt. Wenn nach einem Treffer keine Stellungnahme übermittelt wurde und keine Sicherheitsbedenken vorliegen, die zu berücksichtigen sind, wird das Nichtvorliegen einer Stellungnahme und von Sicherheitsbedenken im Überprüfungsformular gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2024/1356 unter Buchstabe h vermerkt.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024
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