Art. 10 – Überwachung der Einhaltung der Grundrechte

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen einschlägige Bestimmungen, damit mutmaßliche Grundrechtsverstöße im Zusammenhang mit der Überprüfung untersucht werden. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass Fälle, in denen Grundrechte nicht geachtet oder nicht durchgesetzt werden, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Einleitung von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verwiesen werden.
(2)Jeder Mitgliedstaat sieht gemäß den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vor, mit dem a) überwacht wird, dass das Unionsrecht und das Völkerrecht, einschließlich der Charta, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren, den Grundsatz der Nichtzurückweisung, das Wohl des Kindes und die entsprechenden Vorschriften über die Inhaftnahme, einschließlich der entsprechenden Bestimmungen über die Inhaftnahme im nationalen Recht, während der Überprüfung eingehalten werden; und b) sichergestellt wird, dass fundierte Anschuldigungen von Grundrechtsverstößen im Zusammenhang mit der Überprüfung wirksam und unverzüglich untersucht werden, erforderlichenfalls Ermittlungen zu solchen Anschuldigungen ausgelöst werden und der Fortgang solcher Ermittlungen überwacht wird. Der unabhängige Überwachungsmechanismus erfasst alle Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Verordnung. Der unabhängige Überwachungsmechanismus ist befugt, jährliche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben. Die Mitgliedstaaten führen angemessene Garantien ein, um die Unabhängigkeit des Überwachungsmechanismus zu gewährleisten. Die nationalen Bürgerbeauftragten und die nationalen Menschenrechtsinstitutionen, einschließlich der im Rahmen des OPCAT eingerichteten nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter, beteiligen sich an der Anwendung des unabhängigen Überwachungsmechanismus, und können dazu bestellt werden, die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus ganz oder teilweise auszuüben. Der unabhängige Überwachungsmechanismus kann auch einschlägige internationale und nichtstaatliche Organisationen und öffentliche Stellen einbeziehen, die von den Behörden, die die Überprüfung durchführen, unabhängig sind. Soweit eine oder mehrere dieser Institutionen, Organisationen oder Einrichtungen nicht unmittelbar an dem unabhängigen Überwachungsmechanismus beteiligt sind, knüpft und pflegt dieser enge Kontakte zu ihnen. Der unabhängige Überwachungsmechanismus knüpft und pflegt enge Kontakte mit den nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. Der unabhängige Überwachungsmechanismus nimmt seine Aufgaben auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort sowie zufälligen und unangekündigten Kontrollen wahr. Die Mitgliedstaaten gewähren dem unabhängigen Überwachungsmechanismus Zugang zu allen einschlägigen Orten, einschließlich Aufnahme- und Hafteinrichtungen, Einzelpersonen und Dokumenten, soweit dieser Zugang dafür erforderlich ist, damit der unabhängige Überwachungsmechanismus die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen erfüllen kann. Zugang zu einschlägigen Orten und Verschlusssachen wird nur Personen gewährt, die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus handeln und eine entsprechende, von einer zuständigen Behörde im Einklang mit dem nationalen Recht ausgestellte Sicherheitsüberprüfung erhalten haben. Die Agentur für Grundrechte gibt allgemeine Leitlinien für die Mitgliedstaaten über die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus und seine unabhängige Funktionsweise heraus. Die Mitgliedstaaten können die Agentur für Grundrechte ersuchen, sie bei der Ausarbeitung ihres unabhängigen Überwachungsmechanismus, einschließlich der Garantien für dessen Unabhängigkeit, sowie der Überwachungsmethodik und geeigneter Schulungsprogramme zu unterstützen. Die Kommission trägt den Ergebnissen des unabhängigen Überwachungsmechanismus bei ihrer Bewertung der wirksamen Anwendung und Umsetzung der Charta im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) Rechnung.
(3)Der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte unabhängige Überwachungsmechanismus lässt den Überwachungsmechanismus zur Überwachung der operativen und technischen Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 und die Rolle der Grundrechtebeobachter bei der Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2019/1896 unberührt.
(4)Die Mitgliedstaaten statten den in Absatz 2 genannten unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen finanziellen Mitteln aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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