Art. 11 – Bereitstellung von Informationen

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Überprüfung unterzogene Drittstaatsangehörige über Folgendes informiert werden: a) den Zweck, die Dauer, und die Elemente der Überprüfung sowie wie diese durchzuführen ist und mögliche Ergebnisse der Überprüfung; b) das Recht, internationalen Schutz zu beantragen, und die geltenden Vorschriften für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, gegebenenfalls unter den in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Umständen, und für diejenigen Drittstaatsangehörigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, die Verpflichtungen und die Folgen der Nichteinhaltung gemäß den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2024/1351; c) die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen während der Überprüfung, einschließlich ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 9 und der Möglichkeit, die in Artikel 8 Absatz 6 genannten Organisationen und Personen zu kontaktieren und von ihnen kontaktiert zu werden; d) die der betroffenen Person durch das geltende Datenschutzrecht der Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679, gewährten Rechte.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass der Überprüfung unterzogene Drittstaatsangehörige, soweit zutreffend, über Folgendes informiert werden: a) die geltenden Bestimmungen über die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sowie über die sonstigen Einreise- und Aufenthaltsbedingungen des betreffenden Mitgliedstaats, sofern diese Informationen nicht bereits erteilt wurden; b) die Rückkehrverpflichtung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG und die Möglichkeiten für die Teilnahme an einem Programm, das logistische, finanzielle und sonstige materielle Hilfe oder Sachleistungen zur Unterstützung der freiwilligen Ausreise vorsieht; c) die Bedingungen für die Übernahme gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder einem anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus;
(3)Die während der Überprüfung bereitgestellten Informationen werden in einer Sprache erteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Die Informationen werden schriftlich — in Papierform oder in elektronischem Format — und bei Bedarf mündlich unter Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen zur Verfügung gestellt. Bei Minderjährigen werden die Informationen in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise und unter Einbeziehung des Vertreters oder der in Artikel 13 Absätze 2 und 3 genannten Person zur Verfügung gestellt. Um den Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu erleichtern, können die Überprüfungsbehörden die erforderlichen Vorkehrungen zur Bereitstellung von Kulturvermittlungsdiensten treffen.
(4)Die Mitgliedstaaten können einschlägigen und zuständigen nationalen, internationalen und nichtstaatlichen Organisationen und Stellen gestatten, Drittstaatsangehörigen während der Überprüfung in diesem Artikel vorgesehene Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts zu erteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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