Art. 15 – Sicherheitskontrolle

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

(1)Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung gemäß Artikel 5 oder 7 unterzogen werden, werden einer Sicherheitskontrolle unterzogen, mit der verifiziert wird, ob sie möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten. Diese Sicherheitskontrolle kann sich sowohl auf die Drittstaatsangehörigen als auch auf die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gilt das Recht des betreffenden Mitgliedstaats.
(2)Für die Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und soweit dies nicht bereits im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399 erfolgt ist, werden die einschlägigen Datenbanken der Union, insbesondere das SIS, das mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem (EES), das mit der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichtete Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), einschließlich der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste, das mit der Richtlinie 2004/512/EG eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS) und das mit der Verordnung (EU) 2019/816 eingerichtete zentralisierte System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN), die für die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Zwecke verarbeiteten Europol-Daten und die Interpol-Datenbanken wie in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung vorgesehen abgefragt. Auch einschlägige nationale Datenbanken können zu diesem Zweck abgefragt werden.
(3)Bei Abfragen des EES, des ETIAS mit Ausnahme der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste und des VIS gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschränken sich die abgerufenen Daten auf die Angabe von Einreiseverweigerungen, Verweigerungen, Annullierungen oder Aufhebungen einer Reisegenehmigung oder Entscheidungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt bzw. eines Aufenthaltstitels, die sich auf Sicherheitsgründe stützen. Im Falle eines Treffers im SIS hat die Überprüfungsbehörde, die die Abfrage durchführt, Zugriff auf die in der Ausschreibung enthaltenen Daten.
(4)Bei Abfragen des ECRIS-TCN beschränken sich die abgerufenen Daten auf Verurteilungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten und anderen Formen schwerer Straftaten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816.
(5)Falls erforderlich, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen das detaillierte Verfahren und die Spezifikationen für das Abrufen von Daten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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