Art. 16 – Vorkehrungen für die Identifizierung und Sicherheitskontrollen

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

(1)Die Abfragen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 können, wenn es sich um Abfragen im Zusammenhang mit EU-Informationssystemen, Europol-Daten, Interpol-Datenbanken handelt, über das ESP gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/817 und Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt werden.
(2)Wird nach einer Abfrage gemäß Artikel 15 Absatz 2 ein Treffer in einem der EU-Informationssysteme angezeigt, so können die Überprüfungsbehörden die dem Treffer entsprechenden Daten in den jeweiligen EU-Informationssystemen vorbehaltlich der Bedingungen, die in den für diesen Zugang einschlägigen Rechtsakten festgelegt sind, einsehen.
(3)Wird nach einer Suche im SIS ein Treffer angezeigt, so führen die Überprüfungsbehörden die in den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 oder (EU) 2018/1862 festgelegten Verfahren durch, einschließlich der Konsultation des ausschreibenden Mitgliedstaats über die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 genannten SIRENE-Büros.
(4)Entsprechen die Daten eines Drittstaatsangehörigen einer Person, deren Daten im ECRIS-TCN gespeichert und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 gekennzeichnet sind, so dürfen die Daten nur für die Zwecke der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der vorliegenden Verordnung und für die Abfrage der nationalen Strafregister gemäß Artikel 7c der genannten Verordnung verwendet werden. Die nationalen Strafregister sind vor Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 7c der genannten Verordnung einzusehen.
(5)Ergibt eine Abfrage gemäß Artikel 15 Absatz 2 eine Übereinstimmung mit Europol-Daten, so wird Europol eine automatische Benachrichtigung mit den für die Abfrage verwendeten Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt, damit Europol im Bedarfsfall geeignete Folgemaßnahmen ergreift; dabei werden die in der genannten Verordnung vorgesehenen Kommunikationskanäle verwendet.
(6)Abfragen von Interpol-Datenbanken nach Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt. Ist es nicht möglich, diese Abfragen so vorzunehmen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen preisgegeben werden, so darf im Zuge der Überprüfung keine Abfrage der Interpol-Datenbanken erfolgen.
(7)Wird ein Treffer in der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste angezeigt, wird Artikel 35a der genannten Verordnung angewandt.
(8)Falls erforderlich, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zuständig sind, den nationalen Interpol-Zentralbüros und den nationalen Europol-Stellen zur Ermittlung der Bedrohung für die innere Sicherheit festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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