Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399;
2.„Verifizierung“ die Verifizierung im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/817;
3.„Identifizierung“ die Identifizierung im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/817;
4.„Drittstaatsangehörige“ Drittstaatsangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/399;
5.„Staatenloser“ eine Person, die von keinem Staat nach dessen geltendem Recht als Staatsangehöriger betrachtet wird;
6.„Europol-Daten“ Europol-Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/817;
7.„Vertreter“ eine natürliche Person oder eine Organisation, einschließlich einer Behörde, die von den zuständigen Behörden oder Stellen bestellt wurde, um einen unbegleiteten Minderjährigen zu vertreten, zu unterstützen und gegebenenfalls in seinem Namen zu handeln;
8.„biometrische Daten“ biometrische Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/817;
9.„Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
10.„Überprüfungsbehörden“ alle zuständigen Behörden, die nach nationalem Recht für die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benannt wurden, mit Ausnahme der Gesundheitskontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 1;
11.„unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist, solange sich dieser Minderjährige nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
12.„Inhaftnahme“ die räumliche Beschränkung einer Person durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem diese Person keine Bewegungsfreiheit hat;
13.„Interpol-Datenbanken“ Interpol-Datenbanken im Sinne des Artikels 4 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/817;
14.„Such- und Rettungseinsatz“ einen Such- und Rettungseinsatz gemäß dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, das am 27. April 1979 in Hamburg, Deutschland, geschlossen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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