Art. 5 – Überprüfung an der Außengrenze

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

(1)Der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung sind alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen — unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben –, die nicht die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und die: a) beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, bei denen der betreffende Mitgliedstaat nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erfassen, oder b) nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft werden.
(2)Der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung sind alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen, die an Außengrenzübergangsstellen oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllen.
(3)Drittstaatsangehörige, denen die Einreise gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 gestattet wurde, werden der Überprüfung nicht unterzogen. Drittstaatsangehörige, denen die Einreise gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung gestattet wurde und die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, werden jedoch der Überprüfung unterzogen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, wird die Überprüfung dieses Drittstaatsangehörigen beendet. Die Überprüfung kann eingestellt werden, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen, um in deren Herkunftsland oder Land des Wohnsitzes oder ein anderes Drittland einzureisen, in das die betreffenden Drittstaatsangehörigen freiwillig zurückkehren wollen und in dem die Rückkehr dieser Drittstaatsangehörigen akzeptiert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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