Art. 6 – Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

Während der Überprüfung wird den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Personen nicht gestattet, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem nationalen Recht Bestimmungen fest, um sicherzustellen, dass die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Personen den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zuständig sind, an den in Artikel 8 genannten Orten während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen, um Fluchtgefahr, potenzielle aus der Flucht resultierende Bedrohungen für die innere Sicherheit oder potenzielle aus der Flucht resultierende Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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