ErwGr. 22

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

Die Überprüfung an den Außengrenzen sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als sieben Tage dauern. Die Überprüfung im Hoheitsgebiet sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als drei Tage dauern. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, die Überprüfung an den Außengrenzen und die Überprüfung im Hoheitsgebiet in kürzeren Zeiträumen abzuschließen, sofern die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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