ErwGr. 3

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, an deren Außengrenzen sie erfolgen, sondern im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Verringerung der illegalen Migration, der Bekämpfung der Schleusung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen. Die Mitgliedstaaten haben bei der Durchführung von Grenzkontrollen unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und des einschlägigen Völkerrechts, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung, unter Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie unter Einhaltung der Grundrechte zu handeln. Somit sind die an den Außengrenzen getroffenen Maßnahmen wichtige Elemente eines umfassenden Migrationskonzepts, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Herausforderungen im Zusammenhang mit Ankünften von zum Teil unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen von irregulären Migranten und internationalen Schutz benötigenden Personen zu bewältigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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