ErwGr. 33

REG_2024_1356 · zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

Die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen sollten der betreffenden Person entweder in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Informationen über die Abfrage relevanter Datenbanken für Sicherheitskontrollen. Bei Minderjährigen sollten die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen dem oder den für den Minderjährigen verantwortlichen Erwachsenen mitgeteilt werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen sollten die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen dem Vertreter des Kindes oder der zum Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen geschulten Person mitgeteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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