ErwGr. 28

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Für die Bekämpfung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten ist es unerlässlich, dass die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden über möglichst umfassende und aktuelle Informationen verfügen, damit sie ihren Aufgaben gerecht werden können. Die in Eurodac enthaltenen Informationen sind für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 oder sonstiger schwerer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI notwendig. Daher sollten die Eurodac-Daten den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und der benannten Stelle der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten (24) Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für einen Abgleich zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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