ErwGr. 36

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Eurodac und die Vereinfachung des Zugangs der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac sollten den Mitgliedstaaten dabei helfen, immer kompliziertere operative Lagen und Fälle, die mit grenzüberschreitender Kriminalität und grenzüberschreitendem Terrorismus in Zusammenhang stehen und unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der Union haben, zu bewältigen. Die Bedingungen für den Zugang zu Eurodac für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten sollten es den Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten außerdem ermöglichen, Fälle aufzuklären, in denen Verdächtige mehrere Identitäten verwenden. Daher sollte ein Treffer bei der Abfrage einer einschlägigen Datenbank vor einer Eurodac-Abfrage einer solchen Abfrage nicht entgegenstehen. Eurodac kann auch ein nützliches Instrument sein, um auf die Bedrohung durch radikalisierte Personen oder Terroristen zu reagieren, die möglicherweise in Eurodac registriert wurden. Ein umfassenderer und einfacherer Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu Eurodac sollte es den Mitgliedstaaten — unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte — ermöglichen, alle vorhandenen Instrumente zu nutzen, um einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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