ErwGr. 61

REG_2024_1358 · über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Erhält ein Mitgliedstaat einen Treffer aus Eurodac, der diesen Mitgliedstaat bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen, die für die Anwendung der Gründe für die Verweigerung der Aufnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 erforderlich sind, unterstützen kann, so sollte der Herkunftsmitgliedstaat, der zuvor die Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verweigert hat, im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und vorbehaltlich der Grundsätze des Datenschutzes unverzüglich Zusatzinformationen mit dem Mitgliedstaat, der den Treffer erhalten hat, austauschen. Ein solcher Datenaustausch sollte es dem Mitgliedstaat, der den Treffer erhalten hat, ermöglichen, innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Frist für den Abschluss des Aufnahmeverfahrens zu einer Entscheidung über die Aufnahme zu gelangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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