Art. 17 – Zusammenarbeit und Bewertung

REG_2024_1359 · zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

(1)Um die reibungslose Anwendung der im Durchführungsbeschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Maßnahmen zu gewährleisten, beruft der EU-Solidaritätskoordinator unmittelbar nach dem Erlass dieses Durchführungsbeschlusses des Rates eine erste Sitzung der Fachebene des EU-Migrationsforums gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 ein. Nach dieser ersten Sitzung tritt die Fachebene des EU-Migrationsforums so oft wie nötig zusammen.
(2)Der mit einer Krisensituation konfrontierte Mitgliedstaat kann die Unterstützung aller Behörden, die kurzfristig in der Lage sind, das Personal ihrer zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 aufzustocken, und die Unterstützung durch von der Asylagentur entsandte Experten im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe a der genannten Verordnung und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2303 anfordern.
(3)Die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, die einschlägigen Agenturen der Union und der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat arbeiten eng zusammen und unterrichten einander regelmäßig über die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3.
(4)Der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat meldet der Kommission weiterhin alle für die Durchführung dieser Verordnung relevanten Daten, einschließlich Statistiken. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auch die für die Überprüfung nach Artikel 6 Absatz 3 und für den Vorschlag zur Aufhebung oder Verlängerung des Durchführungsbeschlusses des Rates erforderlichen spezifischen Informationen sowie alle sonstigen Informationen, die die Kommission gegebenenfalls anfordern kann.
(5)Der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat arbeitet weiterhin eng mit UNHCR und anderen Organisationen, die der Mitgliedstaat mit Aufgaben gemäß dem vorliegenden Kapitel, der Verordnung (EU) 2024/1348 und der Richtlinie (EU) 2024/1346 betraut hat, zusammen.
(6)Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel stellen die Kommission und der Rat jederzeit sicher, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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