Art. 16 – Krisenvorsorge

REG_2024_1359 · zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

(1)Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten nationalen Strategien umfassen auch a) Präventivmaßnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Vorsorge und zur Verringerung des Risikos von Krisensituationen und eine Notfallplanung unter Berücksichtigung der Notfallplanung gemäß den Verordnungen (EU) 2021/2303 und (EU) 2019/1896 und der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie der Berichte der Kommission, die im Rahmen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration veröffentlicht wurden; b) eine Analyse der Maßnahmen, die zur Reaktion auf eine Krisensituation oder eine Situation höherer Gewalt in dem betreffenden Mitgliedstaat und zu deren Behebung erforderlich sind, einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Personen, die internationalen Schutz oder sonstige Formen des Schutzes beantragen oder genießen.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission und die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere die Asylagentur, und, soweit angemessen, die regionalen und lokalen Behörden konsultieren, sofern dies im Einklang mit dem nationalen Recht steht.
(3)Die Mitgliedstaaten überarbeiten erforderlichenfalls die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 erstellten nationalen Strategien, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung der Krisensituation gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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