(1)Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351, in einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, wenn die Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen von solch außergewöhnlichem Ausmaß und solch außergewöhnlicher Intensität sind, dass sie ein ernstes Risiko schwerwiegender Mängel bei der Behandlung von Antragstellern bergen können und somit zu einer ernsten Gefahr dafür werden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem nicht mehr funktionsfähig ist, kann ein mit dieser Situation konfrontierter Mitgliedstaat von seiner Verpflichtung entbunden werden, a) einen Antragsteller, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für den dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wurde, wieder aufzunehmen, — wenn diese Zuständigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegt wurde — oder b) einen Antragsteller gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 wieder aufzunehmen. Der vorliegende Absatz findet nur Anwendung, wenn der Antrag in dem mit der Situation konfrontierten Mitgliedstaat innerhalb des Zeitraums, der in dem in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Durchführungsbeschluss des Rates festgelegt ist, und höchstens vier Monate vor dem Datum der Annahme dieses Durchführungsbeschlusses des Rates registriert wurde.
(2)Findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung und wurde der mit dieser Situation konfrontierte Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 als zuständig bestimmt, so wird dieser Mitgliedstaat von seiner Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person entbunden, und die Zuständigkeit wird auf den Mitgliedstaat übertragen, in dem der zweite Antrag registriert wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zuständig wird, gibt in Eurodac an, dass er gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 zum zuständigen Mitgliedstaat geworden ist.
(3)Findet Absatz 1 dieses Artikels Anwendung und ist der mit dieser Situation konfrontierte Mitgliedstaat gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 verpflichtet, einen Antragsteller wieder aufzunehmen, so wendet — abweichend von Artikel 28 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 — der Mitgliedstaat, in dem der zweite Antrag registriert ist, die Verfahren nach Teil III jener Verordnung mit Ausnahme von Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 33 Absätze 1 und 2 an, und die Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines Antragstellers gemäß Artikel 28 Absatz 4 wird auf diesen Mitgliedstaat übertragen. Kann nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes kein zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, so ist der Mitgliedstaat, in dem der zweite Antrag registriert wurde, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat vor dem Datum der Annahme des in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbeschlusses des Rates eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt hat, bleiben von diesem Unterabsatz unberührt. Der Mitgliedstaat, der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes zuständig wird, gibt in Eurodac an, dass er gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 zum zuständigen Mitgliedstaat geworden ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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