(1)In einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt kann der mit dieser Situation konfrontierte Mitgliedstaat Anträge, die innerhalb des Zeitraums, in dem dieser Absatz angewendet wird, gestellt werden, abweichend von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1348 spätestens vier Wochen nach Antragstellung registrieren.
(2)Bei der Anwendung von Absatz 1 registriert der betreffende Mitgliedstaat vorrangig Anträge von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und von Minderjährigen und ihren Familienangehörigen.
(3)Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 1 an, so kann er bei der Registrierung Anträgen, die wahrscheinlich begründet sind, Vorrang einräumen.
(4)In einer Krisensituation nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a kann die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 dieses Artikels nur während des Zeitraums angewendet werden, der im ursprünglichen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegt ist, und nicht bei späteren Verlängerungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 oder 2.
(5)Im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Antragsteller in der Lage sind, ihre Rechte gemäß diesen Instrumenten wirksam in Anspruch zu nehmen und auszuüben, sobald sie einen Antrag stellen, unabhängig davon, wann die Registrierung stattfindet. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ordnungsgemäß in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandte Maßnahme, über den Standort der Registrierungsstellen, einschließlich der Grenzübergangsstellen, die für die Registrierung und die Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz zur Verfügung stehen, sowie über die Dauer der Maßnahme.
(6)Wenn ein Mitgliedstaat ein begründetes Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 1 stellt, kann er der Kommission mitteilen, dass er es als notwendig erachtet, die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden, bevor er im Rahmen des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 dazu ermächtigt wird, und gibt die genauen Gründe dafür an, aufgrund derer ein sofortiges Handeln erforderlich ist. In diesem Fall kann der betreffende Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels für einen Zeitraum von höchstens zehn Tagen ab dem auf die Einreichung des Ersuchens folgenden Tag anwenden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat wird in dem Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 ermächtigt, diese Ausnahmeregelung weiterhin anzuwenden.
(7)Die Verlängerung der Frist für die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz berührt nicht die Verpflichtung zur Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1358 festgelegten Fristen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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